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Fragebögen zum Geldwäschegesetz

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Notarkosten

Rechtsgrundlage

Notarkosten sind gesetzlich festgelegt. Jeder Notar erhebt die Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Er hat weder bei der Art noch der Höhe der Kosten ein Ermessen. Die Kosten sind bei allen Notaren gleich hoch.

Die pflichtgemäße Erhebung der Kosten wird in Bayern von der Notarkasse, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, regelmäßig überprüft. Erhebt ein Notar zu hohe oder zu niedrige Kosten, sind die Kosten von ihm zurückzuerstatten oder nachzufordern.

Der Notar darf kein Skonto, Rabatt oder Zahlungsaufschub gewähren. Er ist gesetzlich verpflichtet, alle offenen Kosten notfalls durch Zwangsvollstreckung beizutreiben. Ihm steht bis zur Zahlung ein Zurückbehaltungsrecht an Urkunden und Unterlagen zu, § 11 GNotKG. Der Notar kann die Zwangsvollstreckung selbst, ohne vorheriges Gerichtsverfahren, betreiben.

 

Geschäftswert

Die Ermittlung der Kosten erfolgt anhand des Geschäftswertes. Dies ist z.B. bei einem Kaufvertrag der Kaufpreis zuzüglich etwaiger weiterer zu erbringender Leistungen, bei der Schenkung eines Grundstückes in der Regel der Wert des Grundstückes mit Gebäude zuzüglich evtl. weiterer Vereinbarungen.

Der Wert eines Grundstückes wird an Hand des vom zuständigen Landratsamt ermittelten Bodenrichtwertes festgestellt. Der Wert eines Gebäudes kann an Hand der Brandversicherungsurkunde in Verbindung mit dem Alter des Gebäudes ermittelt werden.

 

Gebührensätze

Aus dem Geschäftswert sind bestimmte, gesetzlich vorgegeben Gebührensätze zu erheben. Typische Gebührentatbestände sind z. B.:

KV 21200:       Einseitige Erklärung (Beurkundung einer Grundschuld, eines Schuldanerkenntnisses, einer
                       Ein-Personen-GmbH, eines Testamentes usw.)

KV 21100:       Verträge (Beurkundung einer Überlassung, eines Kaufvertrages, eines Erbvertrages, eines
                        Pflichtteilsverzichts, eines Gesellschafterbeschlusses usw.)

KV 21201:       Eintragungsbewilligung ins Grundbuch, Anmeldung zum Handels- oder Vereinsregister

KV 25100:       Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens

KV 25102:       Beglaubigung einer Abschrift.

Hinzu kommen ggfs. Vollzugsgebühren, Betreuungsgebühren, Gebühren für Auswärtsbeurkundungen sowie Kopierkosten, Portoersatz und sonstige Auslagen wie z.B. Grundbuchabrufgebühren.

 

Abgaben

Aus den Kosten leistet der Notar neben den Steuern besondere Abgaben an die Notarkasse. Die Notarkasse deckt mit den Abgaben unter anderem die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben.

 

Einwendungen

Einwendungen gegen eine Kostenrechnung können beim Notar ohne Einhaltung einer Form oder Frist direkt erhoben werden. Es kann auch die Entscheidung des Landgerichts München II, Denisstr. 3, 80335 München, beantragt werden. Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Landgerichts einzureichen, er soll begründet werden und unterliegt keiner Frist.

 

Eine Überprüfung der Kostenrechnung durch das Gericht kann zu einer Korrektur sowohl nach unten als auch nach oben führen.

 

 

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